Heilpraktiker


Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Tätigkeitsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbationzu verfügen. Die gesetzliche Regelung eines zweiten  Heilberufes neben den Ärzten ist in dieser Form fast einzigartig in Europa. Nur in der Schweiz gibt es den Beruf des Naturarztes, der dem des deutschen Heilpraktikers sehr ähnlich ist. In allen anderen Ländern gibt es Heiler und Heilkundige, die Ihre Tätigkeit ohne Approbation ausüben und sich meist in einem rechtlich sehr unsicheren Bereich befinden.

Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt im Sinne von §18 Einkommensteuergesetz zu den freien Berufen.
 

Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Heilpraktikers umfasst die Diagnose, Behandlung und Heilung / Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen. Der Heilpraktiker erbringt dies unter Zuhilfenahme alternativer Untersuchungs- und Therapieverfahren sowie wissenschaftlich biologischer Diagnose- und Behandlungsmethoden. Das breit gefächerte Spektrum des Heilpraktikers umfasst deshalb sowohl altbewährte Rezepte der heimischen Natur- und Volksheilkunde bzw. Methoden aus fremden Kulturkreisen als auch Erkenntnisse und Verfahren aus aktueller Forschung und moderner Medizintechnik. 

Die therapeutische Ausrichtung des Heilpraktikers basiert auf folgenden vier Grundprinzipien: 
 

  • Ganzheitliche Therapiekonzepte unter ständiger Berücksichtigung das Zusammenspiels von Seele, Geist und Körper 
  • Ursachenorientiertes Denken und Behandeln vernetzter biologischer Organsysteme
  • Nutzung der natürlichen Abwehrkräfte sowie Stimulation und Aktivierung dieser 
  • Nihil nocere (lat.: „keinesfalls schaden”); d.h. Behandlung ohne jeglicher schädlicher Nebenwirkungen

Wir als Heilpraktiker sind frei vom Leistungs- und Termindruck des Kassenarztes, schenken unseren Patienten Zeit und persönliche Zuwendung. Auf dieser Basis erzielen wir Heilerfolge, die selbst überzeugte Schulmediziner immer wieder in Erstaunen versetzen. 
 

Heilpraktikergesetz 

Das Heilpraktikergesetz regelt die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes, sowie die Einschränkungen des Heilpraktikers. Zu den wichtigsten Einschränkungen gehört das Verbot, Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz sowie Geschlechtskrankheiten zu behandeln. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung muß der Heilpraktiker die Behandlung abbrechen und den Patienten an einen Arzt verweisen. Ebenfalls untersagt ist dem Heilpraktiker die Geburtshilfe, die Leichenschau, die Ausübung der Zahnheilkunde und die Verwendung von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln, die der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen. 

Der Heilpraktiker unterliegt der Kontrolle des zuständigen Gesundheitsamtes sowie als Verbandsmitglied der Berufsordnung der Heilpraktikerverbände.
 

Aufklärungspflicht

Jede Behandlung des Heilpraktikers bedarf der Einwilligung des Patienten. Damit Patienten die Vor- und Nachteile jeder Behandlung abwägen können, verlangt die Rechtsordnung die Aufklärung über Art, Zweck und Tragweite jeder Behandlung. Der Patient muß auch über die Folgen der Unterlassung einer als geboten geltenden Behandlung aufgeklärt werden. Durch eine umfassende Aufklärung kann der Patient auch mitverantwortlich zur Heilung beitragen.

Diesbezüglich erläutern wir Ihnen zu Beginn unseres Erstgespräches detailliert unsere Behandlungsvereinbarung, welche die Basis für eine transparente, seriöse und gute Zusammenarbeit darstellt und Ihnen im Original für Ihre Unterlagen überreicht wird.
 

Fortbildungspflicht

Der Heilpraktiker ist zur ständigen Fortbildung verpflichtet und muß diese auch nachweisen können. Im Rahmen unserer ständig laufenden Qualifikationsmaßnahmen erfüllen wird dieser Anforderung stets in vollem Umfang.
 

Sorgfaltspflicht

Bei der Ausübung seines Berufes ist der Heilpraktiker zu größtmöglicher Sorgfalt verpflichtet. Er wendet Therapien an, die nach seiner Überzeugung auf dem einfachsten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zur Heilung oder Linderung der Krankheit führen können.
 

Schweigepflicht

Der Heilpraktiker ist verpflichtet, über alles Wissen, das er in Ausübung seines Berufes erwirbt, Schweigen zu bewahren. Nur wenn er vom Patient von der Schweigepflicht entbunden wird, darf er Auskünfte an Dritte erteilen. Krankenversicherungen müssen notwendige Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.
 

Heilungsversprechen

 Heilpraktiker dürfen nach der Heilpraktiker-Berufsordnung sowie nach geltendem Recht keine Heilungsversprechen geben.
 

Dienstvertrag

Die Behandlung durch den Heilpraktiker ist eine Dienstleistung nach § 611 BGB, die den Heilpraktiker zu versprochenen Diensten und den Patienten zur Bezahlung der vereinbarten oder üblichen Vergütung verpflichtet. Meistens kommt der Dienstvertrag ohne schriftliche Vereinbarung durch praktiziertes Einverständnis beider Partner zustande. Behandlungen und Verordnungen, die dem Heilpraktiker durch geltendes Recht untersagt sind, können nicht Gegenstand des Dienstvertrages sein.
 

Honorar

Die Höhe des Honorars für die Leistungen des Heilpraktikers kommt - soweit nicht vor Behandlungsbeginn abgesprochen - durch praktiziertes Einverständnis zustande. Als Berechnungshilfe dient dem Heilpraktiker dabei das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), das jedoch anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Gebührentaxe darstellt. Rechtlich ist die GebüH als sog. übliche Vergütung anerkannt und gilt daher soweit nicht anders abgesprochen als vereinbart.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) gibt Berechnungsspielräume für Therapieverfahren an. Da seit 1985 keine Angleichung an gestiegene Lebenshaltungskosten mehr erfolgte, werden fast immer die dort genannten Höchstsätze berechnet oder eine gesonderte Behandlungsvereinbarung getroffen.